Bund und Kommunen
Verhaltensbedingte Kündigung
Genießt der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur in besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Kündigung als angemessen erscheinen lassen. Das Bundesarbeitsgericht prüft zunächst, ob ein Grund vorliegt, der grundsätzlich objektiv geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dann nimmt es eine Interessenabwägung vor, bei der die Gesamtumstände des Einzelfalls einfließen. Hier sind auch die Sozialdaten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Typische Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, also Störungen der betrieblichen Ordnung oder Störungen im Vertrauensbereich, zum Beispiel Straftaten. Grundsätzlich kommt jeder Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Betracht. Einer verhaltensbedingten Kündigung müssen im Regelfall eine oder mehrere Abmahnung vorausgehen. Diese sind nur entbehrlich, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, das ihm von Anfang an klar sein musste, dass der Arbeitgeber das Verhalten keinesfalls hinnehmen würde.