Bund und Kommunen
Kündigungsschutz
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitnehmer im Wege der Klage zum Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verfolgen. Ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter der Voraussetzung, dass ein die Kündigung rechtfertigender Grund besteht, ordentlich kündigen. Als taugliche Rechtfertigungsgründe kommen verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe in Betracht.
Das KSchG findet auf Arbeitsverhältnisse – die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben – Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern bestanden haben. Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2003 begonnen haben, fallen in den Geltungsbereich des KSchG, wenn sie länger als sechs Monate in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern bestanden haben. Beruft sich der Arbeitnehmer auf den Mangel einer sozialen Rechtfertigung oder andere Unwirksamkeitsgründe, so muss er die Klage innerhalb einer Frist von drei Wochen erheben, ansonsten gilt das Fehlen als geheilt. Diese Frist gilt auch für Änderungskündigungen. Das Fehlen eines wichtigen Grundes, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, kann im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ebenfalls nur innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden.