Bund und Kommunen
Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte
§ 40 S. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bestimmt für die Länder, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig ist. Nach S. 2 ist sie unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Damit wird in § 40 S. 1 BeamtStG lediglich eine Mindestanforderung festgelegt, von der die Länder z.B. durch ein Absehen von der Anzeigepflicht in Ausnahmefällen abweichen können. Allerdings können die Länder auch schärfere Regelungen erlassen, indem sie beispielsweise einen Verbotsvorbehalt im Einzelfall, einen Erlaubnisvorbehalt im Einzelfall oder auch eine grundsätzliche Genehmigungspflicht festlegen.
Bundesrechtlich ist die Nebentätigkeit von Beamten in §§ 97 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt. Entgeltliche Nebentätigkeiten sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich genehmigungspflichtig (§§ 99 ff. BBG). Unter anderem sind schriftstellerische, wissenschaftliche oder Forschungstätigkeiten sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen, für die ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, anzeigepflichtig. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen für Gewerkschaften oder Berufsverbänden sind bei üblicher unentgeltlicher Ausübung grundsätzlich weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.
Tarifbereich
Das Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung gem. Art 12 GG schützt auch die Freiheit der Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst. Es steht grundsätzlich allen Arbeitnehmenden frei, eine weitere (zusätzliche) Beschäftigung aufnehmen. Allerdings kann dieses Recht durch einen Tarifvertrag eingeschränkt werden.
In § 3 Abs. 3 TVöD (§ 3 Abs. 4 TV-L,) ist geregelt, dass eine Nebentätigkeit Arbeitgebenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen ist. Arbeitgebende können die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen der Arbeitgebenden zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgebenden oder im übrigen öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 TVöD / § 3 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Im Geltungsbereich des TV-H gilt gem. § 3 Abs. 4 Satz 3, dass für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden. Insbesondere kann für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden.