Personelle Angelegenheiten

In personellen Angelegenheiten nach §§ 92 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist unter anderem bei der Einstellungen und Versetzungen die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Diese darf seitens des Betriebsrats allerdings nur aus ganz bestimmten Gründen – zum Beispiel weil die Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt oder mit Nachteilen für andere Mitarbeiter des Betriebes verbunden wäre – verweigert werden. Auch vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Dieser kann eine Kündigung im Ergebnis zwar nicht verhindern, unterbleibt die Anhörung jedoch, ist die Kündigung aus formalen Gründen unheilbar unwirksam.

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen