Qualifikation der Beschäftigten

Beamtenbereich

Im Beamtenbereich werden für die Zulassung zu den Laufbahnen bestimmte Bildungs- und sonstige Voraussetzungen gefordert. Für Bundesbeamtinnen und –beamte ist dies u.a. geregelt in § 16 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Insoweit kann es sich je nach Laufbahn um eine bestimmte Schulbildung, Berufsausbildung, Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst bzw. hauptberufliche Tätigkeit handeln.

Tarifbereich

Für Arbeitnehmer gelten in der Regel bei vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechende Bildungsvoraussetzungen. Zu berücksichtigen ist aber, dass für Arbeitnehmer beim Aufstieg in eine Entgeltgruppe der nächsthöheren „Laufbahngruppe“ nicht die Bestimmungen des Beamtenrechts gelten, die in der Regel eine Prüfung voraussetzen. Dadurch ist bei der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis eine größere Durchlässigkeit der Entgeltgruppen im Vergleich zu den Laufbahngruppen gegeben.

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