Schadenersatzansprüche gegen Beamte

Ansprüche eines geschädigten Dritten: Für Beamtinnen und Beamten ist es wichtig, dass sich die (Amts-) Haftungsansprüche geschädigter Dritter bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten nach § 839 BGB unmittelbar nur gegen den Dienstherrn richten, nicht aber gegen den Beamten selbst. Dies folgt aus Art. 34 GG. Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen und nicht den Beamten.

Ansprüche des Dienstherrn: Die Haftung der Beamtin bzw. des Beamten selbst gegenüber dem Dienstherrn richtet sich im Bund nach § 75 BBG sowie für Landesbeamte nach § 48 BeamtStG. Sie regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung der Beamtin bzw. des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Ein Regress wird nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln Das heißt, dass nur dann für einen Schaden gehaftet werden muss, wenn dieser von der Beamtin bzw. dem Beamten absichtlich herbei geführt wurde oder man sicher damit rechnen musste, dass ein Schaden eintritt.

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