Schadensersatzanspruch gegen Dienstherrn

Hat der Beamte bei einem Dienstunfall einen Körperschaden erlitten, dann hat nach den §§ 31, 31 a BeamtVG im Wege der Unfallsorge Ansprüche gegen seinen Dienstherrn. Die Unfälle sind gemäß § 45 Abs.1 BeamtVG innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten zu melden.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt, zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann die Beamtin bzw. der Beamte gemäß § 32 BeamtVG dafür Ersatz verlangen. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

Bei reinen Sachschäden bestimmt sich der Ersatz im Bund nach der „Richtlinie für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“.

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