Bund und Kommunen
Sperrzeit
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 144 SGB III beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum gesperrt ist, also zunächst keine Leistungen erhält.
Eine Sperrzeit wird insbesondere verhängt, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis seinerseits gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, also insbesondere bei Eigenkündigung oder Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Ebenso wird eine Sperrzeit verhängt, wenn jemand den Arbeitgeber durch sein Verhalten zu einer Kündigung bewogen hat. Dies ist meist bei verhaltensbedingten Kündigungen der Fall. Dann verhängt die Bundesagentur meist eine Sperrzeit – häufig zunächst eine vorläufige bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Zwar ist die Bundesagentur nicht an eine Entscheidung des Arbeitsgerichts gebunden. Stellt dieses jedoch fest, dass die verhaltensbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt war, wird die Bundesagentur im Regelfall die Sperrzeit zurücknehmen und das Arbeitslosengeld für den entsprechenden Zeitraum nachzahlen. Schließt der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, sollte er deshalb aufnehmen lassen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Gründe endet.
Eine Sperrzeit kommt weiterhin bei Arbeitsablehnung oder fehlenden Eigenbemühungen in Betracht. § 144 SGB III regelt die weiteren Fallgruppen. Zu beachten ist, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe als Folge nach sich zieht, dass sich die gesamte Bezugsdauer um ¼ der Anspruchsdauer mindert.