Bund und Kommunen
Streik
Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebs oder Berufszweigs zu einem bestimmten Kampfzweck (Erreichung eines tariflichen Ziels). Der Streik führt nur zur Suspendierung (zum Ruhen), nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zum Streik ist in Artikel 9 GG indirekt, in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich, garantiert. Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen oder übernommen und auf ein im Arbeitskampf zulässiges – also tarifvertraglich regelbares – Ziel gerichtet ist.
Die Friedenspflicht besagt, dass die Tarifpartner verpflichtet sind, sich so lange aller Arbeitskampfmaßnahmen zu enthalten, wie die umstrittene Materie noch tariflich geregelt ist. In der Regel, aber nicht zwingend, dauert die Friedenspflicht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind. Dies gilt auch für den Warnstreik. Kurzfristige Warnstreiks im Rahmen der so genannten neuen Beweglichkeit sind als „Ultima-Ratio“ – nach Ablauf der Friedenspflicht – auch schon während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Handlungen (z. B. Betriebsblockade) führen. Zu beachten ist, dass Warnstreiks nur befristete Arbeitsniederlegungen sind, die nicht während einer Schlichtung zulässig sind.
Ist der Streik rechtmäßig, verletzt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer, die / der sich am Streik beteiligt, nicht den Arbeitsvertrag. Es kann ihr / ihm nicht gekündigt werden. Jedoch ist Aussperrung durch den Arbeitgeber zulässig. Der Arbeitgeber ist für die Zeit eines (Warn-) Streiks auch nicht zur Bezahlung des Arbeitslohns verpflichtet (§ 323 BGB). Als Ersatz erhalten Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft.
Bei einem Bummelstreik werden die Regelungen und Weisungen für die Arbeit übergenau beachtet und umgesetzt. Dadurch kommt es zu teilweise erheblichen Verzögerungen in den Arbeitsabläufen.
Die Gewerkschaften, so auch die Mitgliedsgewerkschaften des dbb, zahlen ihren Mitgliedern für die Zeit, an der sie an einem Streik teilnehmen, Streikgelder bzw. Streikunterstützung, um den Verlust von (Teilen) ihres Entgelts auszugleichen. Streikgelder haben den Sinn, dass der Streik nicht am Ausbleiben der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitert und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 1990 besteht für Streikgeld bzw. Streikunterstützung keine Steuerpflicht.
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer der Kernbestandteile der in Art. 33 Abs.5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es genießt daher rechtlich Verfassungsrang. Das Streikverbot ist gleichzeitig aber auch in seiner Stabilitätsfunktion einer der tragenden Säulen für die Legitimation des besonderen Dienstverhältnisses. Das Streikverbot betrifft nicht die Teilnahme von Beamtinnen und Beamten an Demonstrationen während eines Arbeitskampfs. Sie streiken in diesem Fall nicht selbst, sondern solidarisieren sich in ihrer Freizeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.