Tarifautomatik

Die Tarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und Gemeinden regeln eine automatische Zuordnung zu einer Entgeltgruppe anhand der auszuübenden Tätigkeit. Ergebnis der Zuordnung von dauerhaft übertragenen Aufgaben ist die Eingruppierung. Ihr liegen Feststellungen zugrunde, also bloßer Rechtsvollzug ohne Ermessen. Die Eingruppierung ist voll justiziabel durch die Arbeitsgerichte: Die/Der Beschäftigte ist eingruppiert, nicht wird eingruppiert. Hierzu bedarf es keiner Stelleneinweisung oder formellen Übertragung. Aus der nicht lediglich vorübergehenden Übertragung von Aufgaben durch die zuständige Personalstelle erwächst unmittelbar der Anspruch auf Entgelt nach einer bestimmten Entgeltgruppe. Bei einer lediglich vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit ist der Anspruch auf eine persönliche Zulage eröffnet.

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