Bund und Kommunen
Teildienstfähigkeit
Die Teildienstfähigkeit wird auch als begrenzte Dienstfähigkeit bezeichnet. Geregelt wird dies für Bundesbeamte in § 45 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und für Landesbeamte in § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Von einer begrenzten oder Teildienstfähigkeit ist auszugehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. In diesem Fall ist von der Versetzung in den Ruhestand abzusehen.
Des Weiteren soll von der begrenzten Dienstfähigkeit abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. Das Institut der Teildienstfähigkeit soll den Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ verwirklichen und damit vorzeitigen Zurruhesetzungen entgegenwirken.