Bund und Kommunen
Telearbeit
Die Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Absatz 7 ArbStättV) definiert Telearbeitsplätze als von Arbeitgebenden fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im privaten Bereich der Beschäftigten. Es wird zwischen „(häuslicher) Telearbeit“ und „alternierender Telearbeit“ unterschieden.
„(häusliche) Telearbeit“
Diese findet ausschließlich von zu Hause aus statt. Der/Die Arbeitnehmende hat keinen Arbeitsplatz mehr im Unternehmen. Der/Die Arbeitgebende richtet dem/der Mitarbeitenden einen Arbeitsplatz zu Hause ein und übernimmt die Kosten dafür.
„alternierender Telearbeit“
Der/die Beschäftigte hat auch noch einen Arbeitsplatz im Betrieb und arbeitet abwechselnd von dort und von zu Hause aus.