Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Der zum 1. Oktober 2005 für die Beschäftigten von Bund und Kommunen in Kraft getretene TVöD ist das Ergebnis einer umfassenden Tarifreform. Er hat ein insoweit einheitliches Tarifrecht geschaffen und damit die bisherigen Mantelregelungen des BAT/-O, MTArb/-O sowie BMT-G/-O ersetzt, die in den Tarifgebieten West und Ost jeweils unterschiedliche Maßgaben für die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter vorsahen.

Im Bundesbereich gilt seit 2014 ebenso eine Entgeltordnung zum TVöD, die für die Eingruppierung der Beschäftigten in eine Entgeltgruppe maßgeblich ist. Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber gilt seit dem 1. Januar 2017 eine neue Entgeltordnung.

Die Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil bilden mit den für sechs verschiedene Sparten öffentlicher Dienstleistungen entwickelten besonderen Tarifregelungen das jeweils anzuwendende Tarifrecht: Den TVöD BT-V für die Sparte Verwaltung, für Krankenhäuser den TVöD BT-K, für Pflege- und Betreuungseinrichtungen einschließlich des Sozial- und Erziehungsdienstes den TVöD BT-B, für Sparkassen den TVöD BT-S, für Flughäfen den TVöD BT-F sowie für die Entsorgungssparte den TVöD BT-E.

Neben der Berücksichtigung besonderer Anforderungen an die Bedürfnisse der Beschäftigten und der Bürgerinnen und Bürger an öffentliche Dienstleistungen durch spezielle Regelungen in den jeweiligen Besonderen Teilen enthält der TVöD Instrumente zur weitreichenden Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung durch Arbeitszeitkonten sowie durch die Möglichkeit von Dienstvereinbarungen beispielsweise zur Regelung von täglicher Rahmenarbeitszeit bzw. wöchentlichem Arbeitszeitkorridor.

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