Bund und Kommunen
Versorgungsabschlag
Im Fall des vorzeitigen Ruhestands (vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze oder besonderen Altersgrenze) wird das Ruhegehalt (nicht Ruhegehaltssatz) um einen Versorgungsabschlag gemindert; dies gilt auch für die aus dem Ruhegehalt ggf. abgeleitete Hinterbliebenenversorgung.
Der Versorgungsabschlag wurde im Jahr 1998 eingeführt und stufenweise mit dem „Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge“ ab dem Jahr 2001 ausgeweitet und erhöht. Seitdem gelten Versorgungsabschläge neben dem Fall der Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze auch für die Fälle der Dienstunfähigkeit und der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte.
Seitdem wird für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes von dem nach den allgemeinen Regelungen errechneten Ruhegehalt 3,6 vom Hundert (0,3 vom Hundert pro Monat) abgezogen. D. h., bei einem auf Antrag um zwei Jahre vorgezogenen Ruhestand mit Erreichen des 63. Lebensjahres wird das errechnete Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) um 7,2 vom Hundert reduziert, und zwar auf Dauer. Maximal sind somit beim Bund künftig 14,4 vom Hundert (4 Jahre x 3,6 vom Hundert) als Versorgungsabschlag möglich, wenn im Jahr 2029 die Regelaltersgrenze des 67. Lebensjahres erreicht wird. In Niedersachsen ist bei Inanspruchnahme des Antragsruhestands mit dem 60. Lebensjahr zukünftig ein Versorgungsabschlag von bis zu 25,2 von Hundert möglich.
Für Fälle der Wahrnehmung der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ist als Antragsaltersgrenze das 60. Lebensjahr (ansteigend auf das 62. Lebensjahr) festgelegt. Dadurch, dass dabei 3,6 vom Hundert für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres (ansteigend auf das 65. Lebensjahr) gesetzlich festgesetzt werden, beträgt der höchstmögliche Versorgungsabschlag bei Antragsruhestand aufgrund Schwerbehinderung weiterhin 10,8 vom Hundert Dasselbe gilt für die Fälle von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht – auch hier gilt die Höchstgrenze von 10,8 vom Hundert beim Versorgungsabschlag. Dagegen wird bei Dienstunfähigkeit, welche aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls eingetreten ist, kein Versorgungsabschlag berechnet.
In den Ländern gelten mittlerweile zum Teil geringfügig abweichende Regelungen für die Berechnung des Versorgungsabschlags, jedoch hat in allen Beamtenversorgungsgesetzen weiterhin ein Ansatz von 0,3 vom Hundert je Monat des vorzeitigen Ruhestands Bestand.