Zuweisung

Beamte können mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit (z. B. an internationale, supranationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit) im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder bei einer anderen Einrichtung (z. B. private Einrichtungen im In- oder Ausland), wenn ein öffentliches Interesse es erfordert, zugewiesen werden. Dies ist gesetzlich normiert in § 29 BBG für Bundesbeamte und § 20 des Beamtenstatusgesetzes für Landesbeamte. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit einer Zuweisung ohne Zustimmung des Beamten (§ 29 Abs. 2 BBG, § 20 Abs. 2).

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