Bund und Kommunen
Befristetes Arbeitsverhältnis
Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist in begrenztem Umfang zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt eine kalendermäßige Befristung für eine Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine maximal dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Daneben besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Sachgründe, beispielsweise bei Einstellung zur vorübergehenden Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder bei einem Probearbeitsverhältnis, einen befristeten Vertrag für die Dauer des Bedarfs zu schließen.
Werden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit der selben Person hintereinander geschlossen, spricht man von einem Kettenvertrag oder einer Kettenbefristung.