Bund und Kommunen
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist seit dem 1.4.2017 erstmals als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt. Nach § 611a BGB wird durch den Arbeitsvertrag die/der Arbeitnehmende im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Nach § 611a Abs. 2 BGB ist die/der Arbeitgebende zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Nach § 2 TVöD/TV-L/TV-H wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.