Bund und Kommunen
Kündigung einer Musicaldarstellerin vor Vertragsbeginn wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
Eine Arbeitgeberin darf in ihrem Betrieb das „2G-Modell“ durchsetzen und einer Musicaldarstellerin, die keine Corona-Schutzimpfung hat, kündigen (ArbG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21).
Der Fall
Die Klägerin, eine Musicaldarstellerin, hatte mit zwei verschiedenen Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge geschlossen – einen für die Proben und den anderen als Darstellerin in einem Musical. Die Klägerin hatte sich aus medizinischen Gründen, unter Verweis auf eine familiäre Disposition zu Autoimmunerkrankungen, entschieden, sich nicht gegen Corona impfen zu lassen. Die Arbeitgeberinnen erfuhren vor Beginn des Arbeitsverhältnisses, dass die Klägerin über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, und kündigten daraufhin die Arbeitsverträge mit der Klägerin. Die Klägerin erhob hiergegen eine Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet. Es liege kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor. Das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt, dass Arbeitgebende Arbeitnehmende bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen dürfen, weil Arbeitnehmende in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Arbeitgebende dürften in ihren Betrieben im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitnehmenden im Betrieb durchsetzen. Es liege keine Maßregelung vor, wenn dies mit der persönlichen Haltung der Musicaldarstellerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei. Auch sei im Ausschluss von nicht geimpften Arbeitnehmenden kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu sehen. Zudem sei das im Betrieb der Arbeitgeberinnen geltende „2G-Modell“ auch nicht willkürlich gewählt worden. Denn im Gegensatz zu einem „2G-Modell“ würden bei einem „3G-Modell“ die Betriebsabläufe stärker gestört und bei nicht geimpften Personen liege ein höheres Risiko für Personalausfälle vor. Die Klägerin könne von den Arbeitgeberinnen nicht verlangen, dass diese ein Schutzkonzept umsetzen, das mit einem höheren Kosten- und Personalaufwand verbunden sei, so das Gericht.
Das Fazit
Die Voraussetzungen für eine Kündigung sollen zurecht hoch sein und die Kündigung sollte immer das letzte Mittel sein. Allerdings darf die Haltung einzelner Arbeitnehmender, sich nicht gegen Corona impfen zu lassen, nicht so weit gehen, dass sie den Arbeitgebenden vorschreibt, dass diese das „3G-Modell“ in ihrem Betrieb anwenden. Schließlich haben die Arbeitgebenden gegenüber ihren Arbeitnehmenden eine Fürsorgepflicht und den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen.