Bund und Kommunen
Kündigung wegen Hetze in WhatsApp-Gruppe
Hetze und Beleidigungen gegen Arbeitskolleginnen und -kollegen sowie Vorgesetzte können, auch wenn sie in einer privaten WhatsApp-Gruppe getätigt werden, ein Kündigungsgrund sein (Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 24. August 2023, Aktenzeichen 2 AZR 17/23).
Der Fall
Der Kläger war bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH beschäftigt. Privat war er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe, in der außer dem Kläger noch fünf Arbeitskollegen und ein ehemaliger Arbeitskollege Mitglied waren, der 2020 zu der Gruppe hinzugefügt wurde. Alle Gruppenmitglieder waren seit Jahren befreundet, zwei von ihnen waren Brüder. In dieser Gruppe äußerte sich der Kläger „in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise“ über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Als die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Hiergegen wendete er sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Nachdem beide Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage stattgaben, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nun die Beklagte mit ihrer Revision Erfolg. Im Kern ging es in allen Instanzen um die Frage, ob der Kläger erwarten durfte, dass die Äußerungen vertraulich blieben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte dies bejaht und argumentiert, es handele sich um vertrauliche Äußerungen, die verfassungsrechtlichen Schutz genössen, der dem Schutz der Ehre der durch die Äußerungen betroffenen Personen vorginge. Dies sah das BAG anders. Ob eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung bestehe, hinge vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Ginge es – wie im vorliegenden Fall – um beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, so müsse besonders dargelegt werden, warum der Arbeitnehmer erwarten durfte, die Inhalte würden nicht weitergegeben. Das BAG hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Hier muss der Kläger nun darlegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Mitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Das Fazit
Nicht ohne Grund sind Sphären vertraulicher Kommunikation geschützt. Das BAG hat nun aber klargestellt, dass eine solche Sphäre nicht ohne Weiteres bei geschlossenen Chatgruppen vorliegt. Besonders zu begrüßen ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass dies auch vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten abhängt und bei beleidigenden und menschenverachtenden Nachrichten über Betriebsangehörige einer besonderen Darlegung bedarf.