Bund und Kommunen
Weigerung eines Lehrers zum Tragen einer Maske stellt Kündigungsgrund dar
Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Kündigungsschutzklage eines Grundschullehrers abgewiesen. Dieser hatte sich beharrlich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Maskenpflicht unter anderem als Kindesmissbrauch bezeichnet (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2021, Aktenzeichen 10 Sa 867/21).
Der Fall
Der Kläger weigerte sich dauerhaft, während des Schulbetriebs einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl dies im Infektionsschutz gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach mehrfacher Aufforderung legte er ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes zur Maskenbefreiung vor. Des Weiteren versandte er mehrere E-Mails an die Schulelternsprecherin, in denen er die Maskenpflicht in der Schule als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnete. Zudem forderte der Kläger die Eltern mittels eines vorformulierten zweiseitigen Schreibens auf, gegen die Schule vorzugehen. Die Beklagte kündigte ihm daraufhin außerordentlich.
Die Entscheidung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung bereits hinsichtlich der Äußerungen in den E-Mails gegenüber der Schulelternsprecherin und der Aufforderung an die Eltern für begründet angesehen. Der Kläger habe dies trotz einer Erklärung der Beklagten, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er sein Verhalten nicht abstelle, weiterbetrieben. Diese Erklärung sei als Abmahnung des beklagten Landes zu verstehen. Darüber hinaus sei die beharrliche Weigerung des Klägers, eine Maske im Schulbetrieb zu tragen, ein weiterer Kündigungsgrund. Das vorgelegte Attest rechtfertige keine Befreiung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Fazit
Das Urteil ist richtig und wichtig. Denn gerade in Pandemiezeiten offenbart sich, wie wichtig es ist, dass sich alle solidarisch zeigen und an gesetzliche Vorgaben halten – zum Wohle aller.