Bund und Kommunen
Arbeitgeber verzichten mit der Abmahnung auf ihr Kündigungsrecht
Wird der Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung abgemahnt, verzichtet der Arbeitgeber damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn eine Abmahnung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erklärt wird. (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07)
Der Fall
Der beklagte Arbeitgeber hatte den klagenden Arbeitnehmer, der noch keine sechs Monate beim Beklagten beschäftigt war, zunächst abgemahnt. Die Abmahnung ging dem Kläger am 15. Februar 2005 zu. Mit Schreiben vom selben Tag, welches dem Kläger am 16. Februar 2005 zuging, sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus. Der Kläger erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Kündigung ist unzulässig, da der Beklagte sie wegen der zuvor abgemahnten Pflichtverletzung ausgesprochen hat. Mahnt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen dieses Vorfalles. Das gilt auch bei einer Kündigung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Kündigt der Arbeitgeber in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Abmahnung, begründet dies die Vermutung, dass er die Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens ausgesprochen hat.
Das Fazit
Wurde der Beschäftigte wegen einer Pflichtverletzung vom Arbeitgeber abgemahnt, kann ihm aufgrund desselben Sachverhalts nicht mehr gekündigt werden. Mit der Abmahnung macht der Arbeitgeber deutlich, dass er mit dem Verhalten des Beschäftigten nicht einverstanden ist und dieser bei einer erneuten Pflichtverletzung mit der Kündigung rechnen muss.
Der Grundsatz, dass durch den Ausspruch einer Abmahnung ein möglicher Kündigungsgrund „verbraucht“ ist, gilt nach dieser Entscheidung nun auch für Fälle, in denen die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt war und das Kündigungsschutzgesetz folglich keine Anwendung findet.