Außerordentliche Änderungskündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im Öffentlichen Dienst

Nach § 53 Absatz 3 des im Fall noch anwendbaren BAT in der kommunalen Fassung sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar. Die Arbeitsverhältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist beendet werden. Möglich ist dagegen nach § 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 BAT, diesen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt eine von ihr ursprünglich unterhaltene Musikschule geschlossen.

Der Arbeitsplatz des 1952 geborenen und seit 1980 als Trompetenlehrer und später auch als stellvertretender Leiter in VGr IVb BAT beschäftigten Klägers war dadurch entfallen. Eine anderweitige Verwendung für einen Trompeter hatte die Stadt mit rund 15.000 Einwohnern nicht. Nachdem eine zunächst ausgesprochene Beendigungskündigung für unwirksam befunden worden war (BAG, Urteil vom 27. Juni 2002, Aktenzeichen 2 AZR 367/01), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Herabgruppierung in die VGr Vb BAT an (Vergütungsdifferenz monatlich rund 150 Euro. Sie setzte den Kläger auf einer Stelle im Fremdenverkehrsamt ein, wo er wegen seiner besonderen Sprachkenntnisse vor allem niederländische Touristen beriet. Die vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene, nach VGr IVb BAT bewertete Stelle allein deshalb zu schaffen, um den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen zu können. Ebenso wenig musste die beklagte Stadt die anderweitig besetzte Stelle des Stadtjugendpflegers freikündigen, zumal der Kläger diese Tätigkeit erst nach langwieriger Fortbildung hätte ausüben können.

(BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05)

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