Bund und Kommunen
Staffelung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer dürfen sich mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöhen. Das stellt keine Diskriminierung jüngerer Beschäftigter dar (BAG, Urteil vom 18. September 2014, Aktenzeichen 6 AZR 636/13).
Der Fall
Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Januar 2012. Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist allerdings der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer würden dagegen benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Darum habe das Arbeitsverhältnis nach Auffassung der Klägerin erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich. Darum liegt in der Staffelung der Kündigungsfristen keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.
Das Fazit
Die Kündigungsfristen in § 34 Abs. 1 TVöD / TV-L sind ebenfalls gestaffelt aufgebaut. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, wohingegen für eine Betriebszugehörigkeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren eine Kündigungsfrist von nur sechs Wochen vorgesehen ist. Da diese Regelung auf die Beschäftigungszeit und nicht auf das Alter abstellt, ist die Staffelung ebenfalls nicht altersdiskriminierend und somit rechtmäßig.