Arbeitszeitbetrug

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nach Kündigungsschutzklage über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer wegen Arbeitszeitbetrugs sowie des dringenden Verdachts langfristiger Gleitzeitmanipulationen zu entscheiden. In dem Fall hatte die Observation durch ein Detektivunternehmen ergeben, dass der als Bauaufseher mit Außendienstaufgaben beschäftigte Kläger freitags um 10.26 Uhr sein Büro im Rathaus der beklagten Stadt verließ, um eine Baustelle aufzusuchen. Auf dem Weg dorthin machte einen Umweg zu einer Filiale der Kreissparkasse. Anschließend fuhr er zu der von ihm betreuten Baustelle, wo er sich lediglich wenige Minuten aufhielt. Danach begab er sich zu einer Postfiliale und schließlich über die Autobahn in eine Nachbarstadt an einen Ort, an dem er im Rahmen einer Nebentätigkeit einen Zigarettenautomaten auffüllte. Von dort fuhr er zu seiner Wohnung, die er gegen 12.00 Uhr erreichte. Der Arbeitnehmer verließ die Wohnung eine halbe Stunde später, ohne ins Büro zurück zu kehren. Bei der Beklagten besteht eine so genannte Kernzeit mit Gleitzeitregelung an Freitagen bis 12.30 Uhr.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam, den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten in Höhe von rund 10.000 € aber in voller Höhe für begründet. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist beendet worden ist. Die Erstattung der Detektivkosten hat das LAG jedoch auf das notwendige Maß begrenzt.

(LAG Köln, Urteil vom 22. Mai 2003 - 6(3) Sa 194/ 03)

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