Bund und Kommunen
Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Welchen Anforderungen sie insoweit unterliegen, richtet sich nach ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 6. September 2012, Aktenzeichen 2 AZR 372/11).
Der Fall
Der Kläger war seit August 2003 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter in der Oberfinanzdirektion (OFD) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung. Seit dem Jahr 2004 war der Kläger im Druck- und Versandzentrum der OFD eingesetzt. Der Kläger war unter anderem für die Planung, Steuerung und Überwachung der Druckabläufe zuständig. In seiner Freizeit verbreitete der Kläger mittels elektronischer Newsletter Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der Jugendorganisation (JN) sowie Rundbriefe verschiedener Art. Im Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration. Unter der Überschrift „17. Juni – Ein Volk steht auf und kämpft sich frei – Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!“ heißt es unter anderem, auch die „BRD“ könne „Angst davor haben“, das Volk könne sich eines Tages erneut „gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben“. Daraufhin kündigte das beklagte Land im September 2009 das Arbeitsverhältnis ordentlich. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Kündigung bestätigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht. Das heißt, sie müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Welchen Anforderungen sie insoweit unterliegen, richtet sich nach ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufgabenstellung des Arbeitgebers. Auch Beschäftigte wie der Kläger, die nur eine „einfache“ politische Treuepflicht trifft, müssen ein Mindestmaß an Verfassungstreue aufbringen und dürfen nicht den Staat, die Verfassung oder deren Organe verächtlich machen oder beseitigen wollen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie für den außerdienstlichen Bereich. Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu Eigen gemacht, dass er ihn weiterverbreitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt. Deshalb war die Kündigung als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.
Das Fazit
Nicht allein die Mitgliedschaft in der NPD oder Aktivitäten für diese stehen als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst entgegen, selbst wenn man die Verfassungsfeindlichkeit der Organisation unterstellt. Allerdings dürfen auch Beschäftigte, die keiner gesteigerten, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, nicht den Staat oder die Verfassung und deren Organe beseitigen wollen, beschimpfen oder verächtlich machen. Entfaltet ein Beschäftigter – und sei es nur außerdienstlich – Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch dann sein, wenn das Verhalten ansonsten nicht strafbar ist.