Bund und Kommunen
Außerordentliche Kündigung wegen fremdenfeindlicher WhatsApp-Nachrichten rechtmäßig
Eine außerordentliche Kündigung wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten ist trotz langer Beschäftigungsdauer rechtswirksam. Die wiederholten und massiven Beleidigungen des Klägers gegenüber einem Kollegen stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin rechtfertigt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2019, Aktenzeichen 17 Sa 3/19).
Der Fall
Im vorliegenden Verfahren wehrte sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten. Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Im Jahr 2018 hatte der Kläger einen Arbeitskollegen, der muslimischen Glaubens ist, mehrfach durch WhatsApp-Nachrichten beleidigt. Unter anderem hatte er ihn als „Ziegenficker“ und „hässlicher Türke“ bezeichnet. In einer der Nachrichten mit dem Titel „Wir bauen einen Muslim“ war eine Bildfolge zu sehen, in welcher das Gehirn eines offenbar muslimischen jungen Mannes durch Fäkalien ersetzt und dem jungen Mann ein turbanähnlicher Verband aufgesetzt wurde. Der betroffene Arbeitskollege wendete sich an seinen Vorgesetzten und beschwerte sich. Die Beklagte sprach nach Befragung der beteiligten Arbeitnehmenden zwei außerordentliche Kündigungen und eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Gegen diese Kündigungen wehrte sich der Kläger zunächst vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Das Gericht wies die Klage ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger den betroffenen Arbeitskollegen massiv mehrfach verbal und durch entsprechende Gesten beleidigt habe. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass bereits die erste fristlose Kündigung der Beklagten wirksam war. Mit dem Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Die Entscheidung
Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen und entschieden, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Der Kläger habe den Arbeitskollegen durch die Versendung der WhatsApp-Nachrichten wiederholt massiv beleidigt. Dies stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Der Beklagten wäre nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Kläger könne sich in diesem Fall nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen, da diese durch das Recht der persönlichen Ehre beschränkt werde. Die beiden Grundrechte müssten in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Die Nachrichten des Klägers an den Arbeitskollegen beschränkten sich auf eine Missachtung und Herabwürdigung von Menschen mit muslimischer Religionszugehörigkeit. Angehörige des muslimischen Glaubens werden als minderwertig dargestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitskollegen werde dadurch in schwerwiegender Weise verletzt. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung (50 Grad) des Klägers sei die Kündigung verhältnismäßig. Ebenso liege der erforderliche Arbeitsplatzbezug des klägerischen Verhaltens vor. Eine der WhatsApp-Nachrichten sei unstreitig während der Arbeitszeit versandt worden. Zudem seien Arbeitnehmende auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Arbeitgebenden Rücksicht zu nehmen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden. Die Kündigung erweise sich auch unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen als verhältnismäßig. Insbesondere müsse die Beklagte auf solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers nicht mit einer Abmahnung, Versetzung oder ordentlichen Kündigung reagieren. Die besondere Bedeutung der Pflichtverletzung des Klägers werde noch durch die bei der Beklagten bestehenden Regelungen unterstrichen, die darauf abzielen, Diskriminierungs- und Mobbingfälle zu unterbinden. Zudem seien der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Fazit
Das Urteil ist zu begrüßen und zeigt, dass auch in der Arbeitswelt kein Raum für Rassismus und Diskriminierung ist. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgebende zudem verpflichtet, Personen zu beauftragen oder Stellen im Unternehmen einzurichten, die sich um die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden sorgen. Dorthin können sich alle Beschäftigten mit ihrem Anliegen wenden und eine Lösung besprechen. Durch die positive Gerichtsentscheidung wird deutlich, dass es keine Toleranz gegenüber menschenverachtenden Äußerungen gibt.