Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich

Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016, Aktenzeichen 5 Sa 657/15).

Der Fall

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt circa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. Dagegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Es hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das Fazit

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 – Aktenzeichen 61496/08 – entschieden, dass die Überwachung der Internetkommunikation nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Demnach darf der Arbeitgeber den Inhalt privater Kommunikation zwar nicht ausspähen, wohl aber überprüfen, ob der Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Dinge erledigt. So verhält es sich auch mit dem Browserverlauf. Der Arbeitgeber kann anhand des Browserverlaufs feststellen, ob der Beschäftigte Seiten aus privatem Interesse oder zu dienstlichen Zwecken aufgerufen hat. Es ist allerdings kritisch zu bewerten, dass das Gericht die Prüfung des Browserverlaufs ohne Wissen und Zustimmung des Mitarbeiters für zulässig gehalten hat. Zum einen war im Betrieb die private Nutzung zumindest während der Pausen gestattet und zum anderen hätte die Kontrolle im Beisein des Beschäftigten und des Betriebsrats durchgeführt werden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LAG die Revision zugelassen. Das BAG wird entscheiden müssen, ob sich aus der Heimlichkeit ein Beweisverwertungsverbot ergibt.

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