Bund und Kommunen
Kündigung eines städtischen Gärtners wegen Drogendelikten
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein kommunaler Arbeitgeber einem langjährig beschäftigten Gärtner fristlos kündigen kann, der wegen 31 Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Der Gärtner hatte die Delikte nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit und auch nicht auf dem Stadtgebiet begangen. Er hatte in einer Vielzahl von Fällen Cannabis an bisher nicht drogenerfahrene Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Der Drogenkonsum fand auf seinem Hausgrundstück in einer Grillhütte statt. Der Gärtner berief sich unter anderem darauf, dass er nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen sei und die Straftaten in seiner Freizeit passiert seien. Die Stadt - so meinte der ehemalige Gärtner - habe darauf hinwirken müssen, dass er Freigängerstatus erhalte, um weiterbeschäftigt werden zu können.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht jede außerdienstliche Straftat eine Kündigung rechtfertigen. Anders ist das jedoch, wenn die Straftat zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, dass von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes generell erwartet wird, dass sie auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung wahren. Der Öffentliche Dienst gerate sonst in den Verdacht, seine Schutzaufgaben nicht ernst zu nehmen. Gerade die beklagte Stadt sei für Gesundheitsschutz und Jugendschutz zuständig. Es sei ihr daher nicht zuzumuten, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Erschwerend hat das LAG berücksichtigt, dass der Kläger durch die Drogenabgabe in seiner Grillhütte erst einen Drogentreff eingerichtet und eine Atmosphäre geschaffen habe, die für die Minderjährigen die Hemmschwelle, Drogen zu konsumieren, deutlich herabgesetzt habe. Gegenüber dem Interesse der Stadt, eine Ansehensschädigung zu vermeiden, müsse auch die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und sein legitimes Interesse an einer Resozialisierung zurückstehen.
(LAG Köln, Urteil vom 13. Februar 2006 - 14 (12) Sa 1338/05)