Bund und Kommunen
Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016, Aktenzeichen 6 AZR 471/15).
Der Fall
Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld „Crystal Meth“ ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Die Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Die Vorinstanz hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist dabei unerheblich.
Das Fazit
Das Verhalten eines Arbeitnehmers in der arbeitsfreien Zeit kann sich durchaus auch auf das Arbeitsverhältnis auswirken und sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Im vorliegenden Fall sah das BAG aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer und der damit einhergehenden Gefährdung im Straßenverkehr durch den Drogenkonsum die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam an. Es kommt darauf an, dass der Kläger unter nachweisbarem Drogeneinfluss gefahren ist. Der Zeitpunkt der Einnahme spielt dabei keine Rolle.