Klageverzicht in Formular regelmäßig unwirksam

Ein Klageverzicht, den ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt, ist regelmäßig unwirksam. Hierin liegt dann eine unzulässige unangemessene Benachteiligung vor, wenn der Arbeitnehmer für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Gegenleistung erhält. (BAG, Urteil vom 6. September 2007 - 2 AZR 722/06)

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg; die Kündigung war unwirksam. Wird ein Klageverzicht formularmäßig erklärt und wird vom Arbeitgeber keinerlei Gegenleistung für einen solchen Verzicht vorgesehen, so benachteiligt diese Gestaltung den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn durch den Klageverzicht wird zum Nachteil des Arbeitnehmers von der Regelung des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz abgewichen, der die Klageerhebungen beim Arbeitsgericht regelt.

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