Bund und Kommunen
Krankheitsbedingte Kündigung
Nehmen Väter oder Mütter ihr krankes Kind mit an den Arbeitsplatz, liegt zwar ein Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Dieser rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 4. September 2019, Aktenzeichen 3 Ca 642/19).
Der Fall
Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegefachkraft beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit. Die Kinder der Klägerin erkrankten und der Arzt stellte ihre Betreuungsbedürftigkeit fest. Um ihrer Tätigkeit weiter nachgehen zu können, nahm die Klägerin ihre zwei kranken Kinder zeitweise mit auf die Arbeit. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst und konnte nicht zur Arbeit erscheinen. Daraufhin erhielt sie am 6. Februar 2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr unter anderem verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20. Februar 2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt. Wer seine kranken Kinder mit zur Arbeit nimmt, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das Verhalten der Klägerin verletzte aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patientinnen und Patienten eine Pflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. In einem solchen Fall reiche eine Abmahnung grundsätzlich aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das vorliegende Urteil half der Klägerin nur bedingt, da sie sich noch in der Probezeit befand. Dadurch konnte die Beklagte auch ohne Kündigungsgrund das Arbeitsverhältnis ordentlich beenden. Jedoch musste sie hier eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten.
Das Fazit
Die Entscheidung kommt nicht überraschend und ist ohne Zweifel zu begrüßen. Eine vorherige Abmahnung bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist als milderes Mittel zur Kündigung stets erforderlich, wenn dies zumutbar ist. Im vorliegenden Fall war dies offenkundig zumutbar. Dennoch sind Arbeitnehmende in jedem Fall besser beraten, wenn sie mit ihrem kranken Kind zu Hause bleiben.