Kündigung wegen Einlösens von Leergutbons in Höhe von 1,30 Euro unrechtmäßig

Nicht jede Vertragspflichtverletzung, die gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtet ist, rechtfertigt eine Kündigung. Die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, unter anderem die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber und das Vertrauenskapital, das sich der Arbeitnehmer erworben hat. (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09)

Der Fall

Die Klägerin war seit dem Jahr 1977 in einer Filiale der Beklagten, einem Einzelhandelsgeschäft, als Kassiererin beschäftigt. Im Januar 2008 wurden in der Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 Cent und 82 Cent gefunden. Diese wurden der Klägerin von dem Leiter der Filiale zur Aufbewahrung im Kassenbüro übergeben. Sie waren dort offen zugänglich. Einige Tage später verwendete die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf. Die kassierende Kollegin der Klägerin nahm die Bons entgegen, obwohl sie nicht – wie aufgrund einer Anweisung erforderlich – vom Filialleiter abgezeichnet worden waren. Die Klägerin erklärte anschließend, die Pfandbons könnten ihr durch eine Kollegin oder eine ihrer Töchter untergeschoben worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis dennoch fristlos wegen des dringenden Verdachts, dass die Klägerin die Bons an sich genommen hat. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Sie äußerte die Vermutung, sich aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit bei der Beklagten unbeliebt gemacht zu haben. In den ersten beiden Instanzen blieb die Klage – wie in tacheles Nummer 4 / 2009 bereits berichtet – erfolglos.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Abweichend von den Vorinstanzen entschied das BAG, dass die Kündigung unwirksam ist. Zwar ist der Verstoß gegen den Arbeitsvertrag durch die Verwendung der Pfandbons, wie sie durch die Vorinstanz bindend festgestellt wurde, als schwerwiegend anzusehen. Denn er berührte den Kernbereich der Aufgaben einer Kassiererin und führte somit zu einer Belastung des Vertrauensverhältnisses der Arbeitsvertragsparteien. Dies gilt trotz des geringen Wertes der Pfandbons, da die Beklagte als Einzelhandelsunternehmen besonders der Gefahr ausgesetzt ist, durch mehrere jeweils geringfügige Schädigungen einen hohen Verlust zu erleiden. Jedoch ist die langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung der Klägerin zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Sie hatte sich durch ihre Tätigkeit bei der Beklagten von mehr als 30 Jahren ein Vertrauenskapital erworben, das durch den vorliegenden Sachverhalt nicht aufgebraucht worden ist. In Anbetracht dieses Vertrauenskapitals und aufgrund der geringfügigen wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten wäre eine Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zu einer Kündigung angemessen gewesen. Auch das Verhalten der Klägerin im Prozess, wo sie andere Personen verdächtigt hatte, ihr die Pfandbons untergeschoben zu haben, wirkt sich nicht negativ aus, da dies lediglich eine ungeschickte Verteidigungsstrategie darstellte.

Das Fazit

Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG, dass eine Vertragspflichtverletzung auch bei sehr geringem wirtschaftlichem Schaden eine Kündigung rechtfertigen kann. Bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, sind allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Hier war für das BAG die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit der Klägerin entscheidend. Das hierdurch begründete Vertrauensverhältnis war nach Ansicht des BAG in der Gesamtabwägung stärker zu gewichten als der Vertrauensverlust durch die Vertragspflichtverletzung, da diese lediglich einen geringen Schaden in Höhe von 1,30 Euro verursachte. Eine Kündigung war hier daher nicht angemessen.

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