Bund und Kommunen
Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit
Wird die Parkplatzsuche von einem Arbeitnehmer als Arbeitszeit erfasst, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen 2 AZR 381/10).
Der Fall
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem Jahr 2001 angestellt. Aufgrund von anzurechnenden Vorbeschäftigungszeiten war auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin eine tarifvertragliche Regelung anwendbar, die eine ordentliche Kündigung ausschloss. Eine bei der Beklagten geltende Dienstvereinbarung sah für die Klägerin eine Tätigkeit in Gleitzeit vor. Sie konnte ihre Arbeitszeit in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr frei einteilen. Beginn und Ende der Arbeitszeit waren nach der Dienstvereinbarung minutengenau zu dokumentieren. Des Weiteren war geregelt, dass ein Missbrauch der Zeiterfassung disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben kann. Die Beklagte behauptete, die Klägerin habe an sieben Tagen jeweils mindestens 13 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert, obwohl sie noch nicht im Betrieb anwesend oder bereits abwesend war, und kündigte ihr daher fristlos wegen „Arbeitszeitbetrugs“. Die Klägerin behauptete, sie habe häufig viel Zeit mit der Parkplatzsuche verbracht. Es habe keine Anweisung bestanden, dass die Uhr im Eingangsbereich maßgebend sei. Sie ging daher im Wege der Klage gegen die Kündigung vor.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kündigung war wirksam, da ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann einen solchen wichtigen Grund darstellen. Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass die nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit richtig angegeben wird. Angesichts der im vorliegenden Fall dokumentierten Abweichungen von insgesamt 135 Minuten ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin fahrlässig gehandelt hat. Die großen Zeitdifferenzen von bis zu 28 Minuten sind selbst dann nicht zu erklären, wenn man das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt als maßgeblich für Beginn und Ende der Zeiterfassung zugrunde legt. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände war auch keine vorherige Abmahnung erforderlich, da das auf Heimlichkeit angelegte, systematische Fehlverhalten besonders schwer wiegt.
Das Fazit
Auch dann, wenn in einem Tarifvertrag eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, bleibt eine außerordentliche, fristlose Kündigung weiterhin möglich. Wann eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers jedenfalls bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist, muss in jedem Einzelfall gesondert beurteilt werden. In die Abwägung mit einzubeziehen sind laut BAG das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsverletzung, etwa Vertrauensverlust oder wirtschaftliche Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, Dauer und bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie eine mögliche Wiederholungsgefahr. Für das BAG ging die Abwägung im vorliegenden Fall aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung zu Lasten der Arbeitnehmerin aus.