Private E-Mails als Kündigungsgrund

Wer vom Arbeitsplatz trotz ausdrücklichen Verbots und in nicht unerheblichem Umfang private E-Mails verschickt, riskiert seine Stellung. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main wies damit die Schutzklage eines Arbeitnehmers zurück und erklärte die ordentliche Kündigung für zulässig. Obwohl es eine eindeutige Anweisung der Vorgesetzten gab, hatte der Angestellte in 261 Fällen vom Firmencomputer aus private E-Mails verschickt. Die Richter sahen darin eine exzessive Privatnutzung firmeneigener Systeme und werteten dies als schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Dies rechtfertige sogar eine fristlose Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung.

Nach Urteil des LAG Köln ist eine Kündigung aus diesem Grund jedoch nicht rechtens, wenn eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage fehlt (LAG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2003, Aktenzeichen 2 Sa 816/03). Hier bedarf eine Kündigung regelmäßig der vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich in den E-Mails beleidigend über den unmittelbaren Vorgesetzten geäußert wird, die E-Mails aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren.

Zunächst ist die Kündigung nicht schon dadurch begründet, dass die Klägerin während der Arbeitszeit teilweise erhebliche Zeit aufgewendet hat, um privat E-Mails zu schreiben. Es ist Organisationsaufgabe des Arbeitgebers, die Nutzung des betrieblichen Computersystems klar zu definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen vor Augen zu führen, welche Tatbestände verboten und welche erlaubt sind. Im Betrieb der Beklagten gab es eine solche ausgearbeitete Anweisung nicht. Auch die in den E-Mails enthaltenen beleidigenden Äußerungen ergeben kein anderes Bild. Die Klägerin hat die Äußerungen gegenüber Dritten gemacht und nicht damit gerechnet, dass diese der Arbeitgeberin bekannt werden könnten. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass durch die Einrichtung eines Passwortes auf ihrem PC hinreichender Schutz vor Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber bestanden hat. Anders als in der Entscheidung des BAG vom 10. Oktober 2002 (Aktenzeichen 2 AZR 418/01) ist der Klägerin damit das Bekannt werden der beleidigenden Äußerungen nicht zurechenbar. Das Arbeitsverhältnis war aber auf den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin hin gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG aufzulösen. Dafür war ausschlaggebend, dass sich an der inneren Einstellung der Klägerin zu ihren Vorgesetzten auch bis zur Entscheidung über den Auflösungsantrag nichts geändert hat.

(ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. Juli 2004, Aktenzeichen 9 Ca 10256/03)

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