Privattelefonate - Zustimmung des Betriebsrats

Der Kläger war bei der beklagten Gesellschaft als Organisator beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Ohne Wissen der Beklagten führte er von Dienstanschlüssen aus private Telefongespräche von über 18 Stunden nach Übersee (Kosten 1.355,76 Euro). Die Beklagte, die anfangs einen anderen Arbeitnehmer verdächtigt hatte, kündigte mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Außerdem sei dem Kündigungsschreiben die Zustimmungserklärung des Betriebsrats nicht in schriftlicher Form beigefügt gewesen, was er unverzüglich gerügt habe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Außerdem ließ der Kläger es zu, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen fiel. Die Kündigung ist auch nicht nach § 182 Absatz 3, § 111 Satz 2 BGB unwirksam. Diese Vorschriften enthalten Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Kündigungen, die von der Einwilligung eines Dritten abhängen. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn der Erklärende die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Erklärungsgegner das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Zwar bedarf nach § 103 BetrVG die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied der „Zustimmung“ des Betriebsrats, also eines „Dritten“. Auf diese Zustimmung, für die kein Schriftformzwang besteht, sind jedoch § 182 Absatz 3, § 111 Satz 2 BGB nicht anwendbar, entschied das Bundesarbeitsgericht. Vielmehr enthält § 103 BetrVG eine in sich geschlossene, den Schutz des Betriebsrats und des Betriebsratsmitglieds umfassend ausgestaltende Sonderreglung.

(BAG, Urteil vom 4. März 2004 -2 AZR 147/03)

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