Bund und Kommunen
Fristlose Kündigung nach Raucherpause ohne Ausstempeln
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen eine in seinem Betrieb wirksame Regelung, wonach er sich auch für eine Raucherpause an einem Zeiterfassungsgerät ausstempeln muss, so kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. (ArbG Duisburg, Urteil vom 14. September 2009 - 3 Ca 1336/09)
Der Fall
Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten wird ein Arbeitszeiterfassungssystem angewandt, bei dem sich die Beschäftigten zu Beginn der Arbeit einstempeln und zum Ende der Arbeit ausstempeln müssen. Auch bei Raucherpausen müssen sich die Beschäftigten ausstempeln. Die Klägerin hat gegen diese Vereinbarung im Laufe des Jahres 2008 mehrmals verstoßen. Sie wurde daraufhin jeweils abgemahnt. Zu Beginn des Jahres 2009 stempelte sie sich erneut zu einer Raucherpause nicht aus und reichte in den darauf folgenden Tagen auch keinen Korrekturbeleg ein. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kündigung ist rechtmäßig erfolgt. Die Regelung, wonach sich die Beschäftigten für Raucherpausen ausstempeln müssen, ist wirksam. Die Klägerin hat sich wiederholt nicht an diese Regelung gehalten, ohne hierfür eine Begründung vorzutragen. Sie wurde deshalb mehrfach abgemahnt. In der wiederholten Pflichtverletzung ist ein gravierender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen, der das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten irreparabel zerstört hat. Aufgrund dieses Vertrauensverlustes war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Klägerin bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Das Fazit
Gemäß § 626 BGB ist eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und es dem Kündigenden nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ob eine Fortsetzung tatsächlich unzumutbar ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den Interessen der Vertragsparteien beurteilt werden. Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kommen unter anderem eine Verweigerung oder Schlechterfüllung der Arbeitsleistung durch den Beschäftigten oder das Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitgebers in Betracht. Weiter können etwa strafbare Handlungen oder die Ausübung einer verbotenen Nebentätigkeit wichtige Gründe darstellen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt wurde. Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Voraussetzungen bei fehlendem Ausstempeln für eine Raucherpause als gegeben angesehen.