Kündigung wegen Verstoß gegen das Rauchverbot

Rauchen in einem Betrieb, in dem ein Rauchverbot gilt, kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Beschäftigte zuvor abgemahnt wurde. (LAG Köln, Urteil vom 1. August 2008 - 4 Sa 590/08)

Der Fall

Der Kläger war als Lagerarbeiter im Betrieb der Beklagten, in dem Lebensmittel hergestellt werden, beschäftigt. Bei der Beklagten galt eine Arbeitsordnung, die als Betriebsvereinbarung erlassen war, nach der das Rauchen grundsätzlich in allen Produktionsräumen verboten war und auch in anderen Betriebsteilen im Interesse von Mitarbeitern und Kunden ganz oder teilweise untersagt werden konnte. Der Kläger wurde in einem Lagerraum, in dem das Rauchen nicht üblich war, rauchend angetroffen und daraufhin abgemahnt. Als er erneut beim Rauchen im Lager erwischt wurde, kündigte ihm die Beklagte ordentlich, vereinbarte jedoch mit dem Betriebsrat in Anbetracht des Alters des Klägers und seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit, dass die Kündigung zurück genommen würde, wenn der Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht erneut gegen das Rauchverbot verstoße. Da es innerhalb der Frist zu keinem weiteren Verstoß kam, wurde die Kündigung zurück genommen. Kurz nach Fristablauf rauchte der Kläger jedoch erneut im Lager, woraufhin sein Arbeitsverhältnis wiederum ordentlich gekündigt wurde. Mit der vorliegenden Klage machte er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die erste ordentliche Kündigung und die vorangegangene Abmahnung waren wirksam. Daher war der Kläger gewarnt, welche Folgen ein weiterer Verstoß gegen das Rauchverbot haben würde. Das Rauchverbot war wirksam als Betriebsvereinbarung erlassen worden. Zwar ist nicht eindeutig, ob der Lagerraum, in dem der Kläger geraucht hat, als Produktionsraum im Sinne der Verbotsnorm anzusehen ist. Jedoch folgt ein Rauchverbot auch im Lagerraum zumindest aus betrieblicher Übung. Dies wurde auch durch entsprechende Verbotssymbole gekennzeichnet.

Das Fazit

Die Einführung eines Rauchverbots in einem Betrieb ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig, da es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebs handelt. Vorliegend wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt, da das Rauchverbot in Form einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde. Auch die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung waren hier erfüllt. Bei einem Verstoß gegen eine vertragliche Pflicht muss zunächst grundsätzlich eine wirksame Abmahnung erfolgen. Wenn der Beschäftigte daraufhin das durch die Abmahnung beanstandete Verhalten wiederholt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

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