Kündigung wegen schlechter Haushaltslage

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin rechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Außerdem macht die Klägerin die Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigungen geltend und erhebt Gehaltsansprüche. Die Klägerin ist Ärztin. Einer ihrer Patienten überließ ihr ein Haus, in dem sie ein Therapiezentrum einrichten sollte. Im Jahre 1999 schlossen die Klägerin und der damals 89-jährige Patient eine bis zum 15. März 2008 befristete und „Arbeitsvertrag“ überschriebene Vereinbarung. Danach sollte die Klägerin mit wöchentlich 25 Stunden als „Manager und Hausverwalter“ bei einer monatlichen Vergütung von 6.900 DM tätig sein und die Leitung und Führung des nach dem Patienten benannten Hauses ärztlich beraten. Der Vertrag sollte nicht durch Tod der Vertragsparteien enden.

Nachdem der Arbeitsvertrag durch einen gerichtlichen Vergleich bestätigt wurde, erbte die als Alleinerbin eingesetzte beklagte Stadt das Vermögen des Patienten. Sie kündigte im September 2001 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich und ordentlich. Sie ist der Ansicht, bei der 1999 geschlossenen Vereinbarung habe es sich nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um ein Scheingeschäft gehandelt. Jedenfalls habe die Stadt unter anderem wegen dramatisch schlechter Haushaltslage außerordentlich kündigen können. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Ein Dienstverhältnis, das von den vertragsschließenden Parteien als Arbeitsvertrag bezeichnet wird und auch vertraglich dementsprechend ausgestaltet ist, sei demnach in der Regel auch rechtlich als Arbeitsverhältnis anzusehen. Dass die damaligen Vertragspartner etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis gewollt oder praktiziert hätten, ist nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht anzunehmen. Unstreitig hat die Klägerin Leistungen im Sinne des Vertrages erbracht. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sind als Teil des Erbes auf die beklagte Stadt übergegangen. Da ein befristeter Arbeitsvertrag mangels anderer Vereinbarung nicht ordentlich gekündigt werden kann, konnte die Stadt das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich kündigen. Hierzu hätte es jedoch eines wichtigen Grundes bedurft, der nicht vorlag. Weder die „dramatisch verschlechterte“ Haushaltslage noch der Umstand, dass die Beklagte die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen als unrealistisch und die Klägerin einseitig begünstigend einschätzt, können die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Beklagte hatte die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder ihre Haftung auf den Wert der Erbschaft zu beschränken. Sie war also nicht gezwungen, die von ihr als unzweckmäßig angesehene vertragliche Verpflichtung und etwa daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile zu übernehmen.

(BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 125/04)

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