Bund und Kommunen
Schlechte Leistung rechtfertigt Kündigung nicht immer
Ein Arbeitnehmer kann bei schlechter Leistung nur dann verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat. (LAG Hamm, Urteil vom 20. November 2009 - 10 Sa 875/09)
Der Fall
Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 bei dem Beklagten in der Verpackungsabteilung beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Jahr 2005 fristlos, musste ihn allerdings nach einer erfolgreichen Anfechtung der Kündigung weiterbeschäftigen. In der Folge wurde der Kläger viermal wegen verschiedener Fehler abgemahnt. Schließlich sprach der Beklagte wegen wiederholter Schlechtleistung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Er brachte vor, dass die Vorwürfe des Beklagten teilweise nicht der Wahrheit entsprächen. Des Weiteren sei seine Fehlerquote nicht höher gewesen als die seiner Kollegen.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam, da sie gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Zwar ist eine verhaltensbedingte Kündigung bei Schlechtleistung des Arbeitnehmers grundsätzlich möglich. Jedoch liegt nicht bei jeder unterdurchschnittlichen Leistung eine Schlechtleistung vor. Dies ist anhand des Arbeitsinhalts und des persönlichen Leistungsvermögens des Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, seinen Verpflichtungen so gut nachzukommen, wie es ihm möglich ist. Liegt die Leistung des Arbeitnehmers unter dem Durchschnitt, so heißt dies nicht, dass er sein persönliches Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft hat. Um eine Schlechtleistung nachzuweisen, muss der Arbeitgeber daher neben der unterdurchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers auch Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Leistung darlegen. Dies hat der Beklagte hier nicht erfüllt. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Fehlerquote des Klägers über einen längeren Zeitraum erheblich über dem der mit ihm vergleichbaren Kollegen lag. Hierzu hätte er unter anderem Ausführungen zu Umfang, Art und Schwere der Fehler der Arbeitnehmer machen müssen, die mit dem Kläger vergleichbar sind.
Das Fazit
Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss eine Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegen. Des Weiteren muss grundsätzlich im Vorfeld eine einschlägige Abmahnung erfolgt sein, falls diese nicht im Einzelfall wegen der Schwere der Verfehlungen entbehrlich ist. Außerdem muss eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung überwiegt. Die Kündigung muss schließlich verhältnismäßig sein. Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Voraussetzung der Verletzung vertraglicher Pflichten. Sie stellt klar, dass nicht jede unterdurchschnittliche Leistung eine Kündigung rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt.