Bund und Kommunen
Kündigung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Wenn ein Beschäftigter wiederholt trotz Abmahnung seine Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit verletzt, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (LAG Köln, Urteil vom 9. Februar 2009, Aktenzeichen 5 Sa 926/08). (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05)
Der Fall
Der Kläger war seit dem Jahr 1988 bei der Beklagten als Justizhelfer beschäftigt. Seit dem Jahr 2005 befand sich der Kläger wiederholt für längere Zeiträume in stationärer Behandlung wegen seiner Alkoholsucht. Zwischen diesen Aufenthalten wurde er jeweils als arbeitsfähig aus der Klinik entlassen. Dennoch erschien er mehrfach nicht zur Arbeit, ohne dies der Beklagten anzuzeigen. Er wurde daraufhin jeweils abgemahnt. Als er im Februar 2007 erneut nicht zum Dienst erschien, ohne dies mitzuteilen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt und teilte der Beklagten mit, dass keine Bedenken gegenüber einer außerordentlichen Kündigung bestünden. Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Er brachte unter anderem vor, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt. Sie habe die Möglichkeit gehabt, sich etwa bei der Krankenkasse des Klägers oder bei seinem Arzt über seine Alkoholabhängigkeit zu erkundigen. Auch der Personalrat sei über die Ursache für seine Abwesenheit nicht informiert worden. Außerdem seien die Abmahnungen wegen fehlender Anhörung des Klägers unwirksam gewesen.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Vorliegend war ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben. Der Kläger ist seiner Verpflichtung, seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wiederholt trotz Abmahnungen nicht nachgekommen. Damit war für die Beklagte jegliche Planbarkeit der Arbeitseinsätze des Klägers entfallen. Die durch die Beklagte erteilten Abmahnungen waren auch wirksam. Eine vorherige Anhörung des Klägers war keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit, sondern lediglich für die Aufnahme in die Personalakte. Des Weiteren wurde die im BAT noch geregelte Anhörungspflicht nicht in den TV-L übernommen. Die Anhörung des Personalrats ist wirksam erfolgt. Der Kläger war auch nicht aufgrund seiner Alkoholerkrankung daran gehindert, seiner Anzeigepflicht nachzukommen. Zwar war im Rahmen einer Interessenabwägung die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen, jedoch sprach die hartnäckige und wiederholte Verletzung seiner Anzeigepflicht gegen ihn. Es bestand außerdem keine Pflicht der Beklagten, sich über den Krankheitsverlauf des Klägers zu erkundigen. Der Sinn der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers besteht gerade darin, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Erkundigung des Arbeitgebers mitzuteilen. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist damit nicht zuzumuten.
Das Fazit
§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bestimmt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Diese Anzeigepflicht gilt nach allgemeiner Ansicht nicht nur für Erst-, sondern auch für Folgeerkrankungen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Die Bescheinigung muss spätestens am ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit übergeben werden. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung jedoch auch früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so muss eine neue Bescheinigung vorgelegt werden. Mit seiner Entscheidung, dass die Verletzung der Anzeigepflicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, befindet sich das LAG Köln auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG. Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen seiner Personalplanung darauf verlassen können, zuverlässig über eine Arbeitsunfähigkeit seiner Beschäftigten informiert zu werden.