Zwangsweise Körperpflege einer Pflegehelferin bei einem Demenzkranken rechtfertigt Kündigung

Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienisch gebotener Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer Kündigung berechtigen kann (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2019, Aktenzeichen 5 Sa 97/19).

Der Fall

Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegehelferin im Pflegebereich für Demenzkranke beschäftigt. Einer der zu Pflegenden war Herr S., der an hochgradiger Demenz litt. Herr S. konnte cholerisch und aufbrausend sein und lehnte regelmäßig eine Körperpflege ab. Eines Morgens hielt sich Herr S. in einer Sitzecke des Wohnbereichs auf. Er hatte noch seinen Schlafanzug an, in den er bereits am Vortag eingenässt hatte. Laut Pflegedokumentation lehnte Herr S. mehrere Tage zuvor die Körperpflege ab. Die Klägerin konnte ihn letztendlich dazu bewegen, mit ihr zusammen das Bad in seinem Zimmer aufzusuchen und sich waschen zu lassen. Nach kurzer Zeit begann Herr S. sich aber gegen die Körperpflege zu wehren. Ein Kollege der Klägerin, eine ausgebildete Pflegefachkraft, kam zur Hilfe. Der Kollege hielt – entweder allein oder zusammen mit der Klägerin, das konnte das Gericht nicht mehr genau feststellen – Herrn S. fest, so dass sich dieser nicht mehr wehren und die Klägerin ihn waschen und schließlich rasieren konnte. Herr S. versuchte, sich mit allen Kräften zu wehren. Er schrie, spuckte den Kollegen der Klägerin an und trat in dessen Genitalbereich. Währenddessen trat der Direktor des Heims hinzu und suspendierte die Klägerin und ihren Kollegen vom Dienst. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos und hilfsweise ordentlich. 

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass die ordentliche Kündigung wirksam ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin gegen Herrn S. körperliche Gewalt eingesetzt hat, um die Körperpflege abschließen zu können. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen Heimbewohner stelle eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht haben könne. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin entgegen dessen unmissverständlich erkennbaren Willen Herrn S. gewaschen und rasiert. Zwar sei die Körperpflege aus hygienischen Gründen geboten gewesen, nicht geboten gewesen war hingegen der Einsatz von Zwangsmitteln. Eine akute Gefahr für Herrn S. oder andere Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, die ein sofortiges Einschreiten erfordert hätte, habe nicht bestanden. Weder die Klägerin noch ihr Kollege seien berechtigt gewesen, über derartige Zwangsmaßnahmen zu entscheiden und diese anzuwenden. Dennoch hielt das Gericht die außerordentliche Kündigung der Klägerin für nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, die Klägerin noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Angesichts der langen Beschäftigungszeit der Klägerin von annährend 25 Jahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen sei, und unter Berücksichtigung ihres Lebensalters, sei der Klägerin eine Übergangszeit zuzubilligen gewesen. Jedoch stehe die Abwägung der beiderseitigen Interessen einer fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die Klägerin habe ihre Pflichten als Pflegehelferin schwerwiegend verletzt, was die Beklagte keinesfalls dulden könne. Angesichts der massiven Gewaltanwendung gegenüber Herrn S. sei selbst eine einmalige Hinnahme der Pflichtverletzung ausgeschlossen, da die Beklagte als Betreiberin des Heims ein solches Verhalten zum Schutz der Bewohner strikt zu unterbinden habe. Sie müsse sich auf ihre Mitarbeitenden, die mit den Pflegebedürftigen oft alleine seien, uneingeschränkt verlassen können. Das sei bei der Klägerin nicht mehr gewährleistet, zumal sich die Klägerin auch nicht klar und eindeutig von ihrem Fehlverhalten distanziert habe. 

Das Fazit

Durch das Urteil stellt das Gericht klar, dass körperliche Gewalt kein Erziehungsmittel ist, um Menschen mit fehlender Einsichtsfähigkeit zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Gewalt bleibe Gewalt und werde als solche empfunden, auch wenn sie einem vermeintlich guten Zweck dienen soll.

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