Bund und Kommunen
„Whistleblowing“ ist Bestandteil der Meinungsfreiheit
Eine Kündigung, die aufgrund der Anzeige des Arbeitgeber wegen Personalnotstands erfolgt ist, kann gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen und zu einem Anspruch auf Entschädigung führen (EGMR, Urteil vom 21. Juli 2011, Beschwerde-Nummer 28274/08).
Der Fall
Die Antragstellerin war als Altenpflegerin in einem Heim beschäftigt, das sich in der Trägerschaft eines Bundeslandes befindet. Sie informierte den Betreiber des Pflegeheims wiederholt darüber, dass aufgrund von Personalengpässen nicht alle Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden könnten. Des Weiteren teilte sie mit, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Tätigkeiten nicht erfolge. Auch eine Inspektion des medizinischen Dienstes der Krankenkassen kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Mängel vorlagen. Die Antragstellerin erstattete schließlich Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber. Sie erhob den Vorwurf, dass er sich wegen Betrugs strafbar gemacht habe. Er werbe mit qualitativ hochwertiger Pflege und rechne entsprechend ab. Tatsächlich werde aber keine qualitativ hochwertige Leistung erbracht. Daraufhin wurde der Antragstellerin fristlos gekündigt. Ihre Klage gegen die Kündigung hatte vor den deutschen Gerichten keinen Erfolg. Sie wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Die Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg. Der EGMR verurteilte Deutschland dazu, der Antragstellerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu zahlen. Die deutschen Gerichte hätten die Kündigung nicht bestätigen dürfen, da diese unverhältnismäßig war. Sie verstößt gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser schützt die Freiheit der Meinungsäußerung. Hierunter fällt auch ein öffentlicher Hinweis auf Missstände beim Arbeitgeber (so genanntes „Whistleblowing“). Damit liegt ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, wenn einem Arbeitnehmer aufgrund eines solchen öffentlichen Hinweises gekündigt wird. Der Eingriff war auch nicht gerechtfertigt. Denn das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Mängeln in der Altenpflege ist als wichtiger einzuschätzen als die rufschädigende Wirkung der Veröffentlichung für den Arbeitgeber. Im konkreten Fall ist zu Gunsten der Antragstellerin weiterhin zu berücksichtigen, dass sie ihren Arbeitgeber vor der Strafanzeige wiederholt vergeblich auf die Mängel hingewiesen hatte. Schließlich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin fehlerhafte Angaben gemacht hat.
Das Fazit
Der EGMR wurde auf der Grundlage der EMRK eingerichtet. Unter anderem können Einzelpersonen das Gericht anrufen, wenn sie sich durch einen der Staaten, die die EMRK unterzeichnet haben, in einem ihrer aus der Konvention hergeleiteten Menschenrechte verletzt fühlen. Zunächst muss das Recht jedoch vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Erst wenn dies erfolglos war, steht der Weg zum EGMR offen. Des Weiteren besteht auch für Unterzeichnerstaaten die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, um eine behauptete Menschenrechtsverletzung eines anderen Unterzeichnerstaates prüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall hatte der Unterzeichnerstaat Deutschland nicht gewürdigt, dass „Whistleblowing“ zum Menschenrecht der freien Meinungsäußerung gehört. Etwa in Amerika werden „Whistleblower“ unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Gesetz geschützt. Dies ist in Deutschland bisher nur sehr eingeschränkt der Fall.