Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Sozialauswahl

Der 42-jährige Kläger war seit 1995 als Ausbilder bei dem beklagten Bildungswerk tätig. Nachdem die Zahl der Auszubildenden erheblich gesunken war, beschloss die Beklagte unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zu kündigen. Demgegenüber wurde ein erst seit dem Jahr 2000 bei ihr beschäftigter Arbeitnehmer, der aber 13 Jahre älter war, weiterbeschäftigt. Dieser Mitarbeiter war zuvor seit 1990 bei einem anderen Bildungswerk tätig. Im Rahmen eines zwischen ihm und der Beklagten geführten Rechtsstreits über die Frage eines Betriebsübergangs hatten die damaligen Streitparteien einen Vergleich geschlossen, der unter anderem festlegte, dass die Beklagte eine Betriebszugehörigkeit seit 1990 anrechnen müsse.

Die vom Kläger erhobene und auf seine längere Betriebszugehörigkeit gestützte Kündigungsschutzklage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Sozialdaten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dabei kommt keinem der vier sozialen Auswahlkriterien, dies sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung, ein überwiegendes Gewicht zu. Da der Arbeitgeber nur zu einer „ausreichenden“ Sozialauswahl gesetzlich verpflichtet ist, steht ihm bei der Gewichtung der Auswahlkriterien ein Wertungsspielraum zu. Unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Rahmens hat das BAG im Entscheidungsfall keinen Fehler bei der Sozialauswahl festgestellt. Es spricht schon vieles dafür, dass die Sozialauswahl auch ohne Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten des nicht gekündigten Mitarbeiters noch ausreichend ist. Auf Grund des von der Beklagten geschlossenen Prozessvergleichs ist jedenfalls dessen Vorbeschäftigungszeit bei dem anderen Arbeitgeber mit zu berücksichtigen, weil für diese Anrechnung ein sachlicher Grund gegeben und sie nicht willkürlich ist.

(BAG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04)

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