Bund und Kommunen
Nicht jede private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Dies gilt dann, wenn keine exzessive Nutzung vorliegt und die Dateien weder einen pornographischen oder strafbaren Inhalt enthalten. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor er das Arbeitsverhältnis wegen der Pflichtverletzung kündigen kann. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 9 Sa 234/07)
Der Fall
Die Beklagte hatte mit Aushang die Nutzung des betrieblichen Internets zu privaten Zwecken untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Abmahnung sowie je nach Schwere und Dauer eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht. Es stellte sich heraus, dass der Kläger über einen Zeitraum von knapp einem Jahr bis zu zwanzig Dateien mit nicht dienstlichem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und in drei Fällen an Kollegen weitergeleitet hatte. Dabei enthielten die Dateien zum Teil einen sexistischen und anstößigen, nicht aber pornographischen oder strafbaren Inhalt. Die Beklagte sah hierin eine so schwere Pflichtverletzung und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.
Die Entscheidung
Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht wirksam aufgelöst. Der Kläger hat zwar entgegen dem ausdrücklichen Verbot eine Pflichtverletzung begangen, indem er Dateien aus dem Internet heruntergeladen hat. Dies wiege aber im Hinblick auf maximal zwanzig Dateien in einem Zeitraum von fast einem Jahr nicht so schwer, als dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei. Eine exzessive Internetnutzung konnte nicht festgestellt werden. Auch lag keine erhebliche Datenmenge vor oder wurde gar in erheblichem Umfang Arbeitszeit vergeudet. Da die Beklagte auch noch darauf hingewiesen hatte, dass bei „normalen“ Pflichtverletzungen eine Abmahnung erteilt werde, war die Kündigung unwirksam. Der Kläger musste angesichts der Schwere seines Vergehens lediglich mit einer Abmahnung rechnen.
Das Fazit
Diese Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des BAG, wonach eine Kündigung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Beschäftigte eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet heruntergeladen und die Gefahr einer Vireninfizierung oder andere Störung der betrieblichen Systeme besteht beziehungsweise die Dateien strafbare oder pornographische Darstellungen enthalten oder der Beschäftigte in einem erheblichen Zeitumfang zu privaten Zwecken im Internet surft und dabei seine Arbeitspflicht verletzt. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung setzt jedoch voraus, dass die private Internetnutzung durch den Beschäftigten eine nach ihrer Art und ihrem Umfang erhebliche Pflichtverletzung darstellt.