Bund und Kommunen
Verhaltensbedingte Kündigung nach strafrechtlicher Verurteilung
Kommunalbeschäftigten kann verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn sie wegen Zuhälterei strafrechtlich verurteilt werden. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist es nicht erforderlich, dass die Straftat eine Verbindung zur beruflichen Tätigkeit aufweist. Es ist ausreichend, dass der Beschäftigte als Motiv für die Zuhälterei das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt als kommunaler Beschäftigter angibt. (LAG Hamm, Urteil vom 12. Februar 2009 - 17 Sa 1567/08)
Der Fall
Der Kläger war seit dem Jahr 1998 bei der beklagten Kommune als Auszubildender im Straßenbau beschäftigt und seit dem Jahr 2001 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als Straßenbauer angestellt. Im Jahr 2008 wurde er vom Landgericht rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Wenige Tage später sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung aus, gegen die sich der Kläger mit der vorliegenden Klage zur Wehr setzte. Er machte geltend, dass seine Verurteilung zur Bewährung der Resozialisierung diene. Diese werde durch die Kündigung erschwert.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die verhaltensbedingte Kündigung durch die Beklagte ist gerechtfertigt, da der Kläger durch seine Straftat die Interessen der Kommune schwerwiegend beeinträchtigt hat. Die Straftat muss keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschäftigten aufweisen. Eine Verbindung der Straftat mit der Tätigkeit des Klägers bei der Kommune ergibt sich vielmehr daraus, dass der Kläger als Motiv für seine Verstrickung in das Rotlichtmilieu die nach seiner Ansicht zu geringe Bezahlung als kommunaler Beschäftigter angegeben hat. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber dar. Der Kommune ist eine Weiterbeschäftigung des Klägers daher nicht zuzumuten. Die Presseberichterstattung über seinen Fall ist dem Kläger dagegen nicht anzulasten. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Das Fazit
Grundsätzlich stellt außerdienstliches Verhalten des Beschäftigten keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar, da nur Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag kündigungsrelevant sind. Eine Ausnahme kann nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann gelten, wenn betriebliche Interessen verletzt werden oder das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers in den Beschäftigten derart gestört ist, dass ihm eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Beschäftigte eine Straftat begangen hat. Da der Kläger im vorliegenden Fall die nach seiner Ansicht unzureichenden Beschäftigungsbedingungen bei seinem Arbeitgeber als Motiv für eine Tätigkeit als Zuhälter genannt hat, kann von einem irreparablen Bruch des Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden.