Wichtiges zur Besoldung kompakt:

Amtsangemessene Alimentation – Umsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen im Freistaat Bayern und im Land Hessen

Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt im Mai 2020 in zwei Entscheidungen (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) Prüfrahmen für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation hinsichtlich des Mindestabstandes zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung und der Befriedigung der finanziellen Mehrbedarfe kinderreicher Familien völlig neu abgesteckt und deutlich verschärft sowie die Gesetzgeber aufgefordert verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

Beamtinnen & Beamte

Der Freistaat Bayern hat mit dem im März veröffentlichten Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile rückwirkend zum 1. Januar 2023 die Besoldung den Vorgaben des Bundes­verfassungsgerichts entsprechend systematisch neu ausgerichtet. Es wurde u.a. eine ortsbezogene Besoldungskomponente eingeführt.

Das Land Hessen ergreift mit dem Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 auf Grundlage der für die Bemessung der ausreichenden Alimentation erforderlichen und bereits gesicherten Datengrundlage erste Maßnahmen zur Behebung des bestehenden Alimentationsdefizits. In zwei Schritten werden zusätzlich zu der letzten Besoldungsanpassung im August 2022 die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2023 und zum 1. Januar 2024 jeweils linear um 3 Prozent erhöht. Darüber hinaus wird der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind um jeweils mo­natlich 100 Euro, der Familienzuschlag für das dritte sowie für jedes weitere Kind um jeweils monatlich 300 Euro angehoben.

Die neuen Besoldungstabellen für Bayern und Hessen sind auf der Homepage abrufbar.

 

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