Hessen

Besoldungsgesetz hat zwei wesentliche Schwachpunkte

Der grundsätzliche Weg, für eine verfassungskonformere Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Hessen die gesamte Besoldungstabelle über lineare Anhebungen in den Blick zu nehmen, ist aus Sicht des dbb Hessen richtig und zu begrüßen. Jedoch zeige sich anhand des jetzt vorliegenden Entwurfs deutlich: Das Gesamtvolumen ist zu gering.

„Mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Volumen wird die Besoldung bis Anfang 2024 nach wie vor 7,63 Prozent unter dem Niveau der Grundsicherung liegen. Von der verfassungsrechtlichen Untergrenze (Vergleichsschwelle 115 Prozent) wird die Besoldung 22,63 Prozent entfernt sein“, sagte der dbb Landesvorsitzende Heini Schmitt am 12. Januar 2023 bei einer Anhörung im Landtag. Wobei selbst das nur für die Beamtinnen und Beamten gelte, die der Musterfamilie entsprechen. Es werde also – natürlich auch aufgrund der stark steigenden Grundsicherung – nur einen marginalen Fortschritt geben. Auf diese Weise sei eine Herstellung des Mindestabstands zur Grundsicherung selbst für die Musterfamilie in absehbarer Zeit nicht zu erreichen. 

„Dies ist angesichts der bereits seit Jahren andauernden Verfassungswidrigkeit der Alimentation keinesfalls hinzunehmen. Eine auch nur annähernde Befriedung in der Beamtenschaft kann ebenso nicht erreicht werden“, machte Schmitt deutlich. „Deshalb muss die lineare Erhöhung von Besoldung und Versorgung deutlich höher ausfallen.“

Auch die Anhebung des Familienzuschlags birgt Gefahren, wie der dbb Hessen errechnet hat. Die Anhebung des Familienzuschlags bereits für das 1. und 2. Kind in Höhe von 100 Euro monatlich führt demnach zu einer erheblichen Schieflage. „Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass wir keinerlei Veranlassung sehen, den Familienzuschlag schon beim 1. und 2. Kind anzuheben, denn es gab schon bisher eine hinreichende Berücksichtigung im Familienzuschlag, bei der Beihilfe sowie der steuerrechtlichen Behandlung“, erläuterte Schmitt. Aus guten Gründen habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu kinderreichen Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen lediglich die unzureichende Alimentation ab dem 3. Kind festgestellt. Durch die beabsichtigte Neuregelung würde der Vorteil bei der Nettoalimentation durch zwei Kinder von 6.293,50 Euro in 2022 auf 9.231,71 Euro ab 2023 anwachsen. Dabei sei die beihilferechtliche Besserstellung noch gar nicht berücksichtigt. „Hier sehen wir deutlich die Gefahr der Verletzung des Leistungsprinzips“, sagt Heini Schmitt. Zu deutliche Verbesserungen des Familienzuschlags bereits für das 1. und 2. Kind seien auch nicht geeignet, Nachwuchsprobleme zu entschärfen, denn: Junge, leistungsfähige und -bereite Menschen, die zunächst die Karriere und erst danach die Familienplanung im Sinn haben, würden von den Verbesserungen der Alimentation erheblich weniger als Beamtenfamilien mit Kindern profitieren.

Daneben führe die Anhebung von Zuschlägen, die später nicht mehr Grundlage für die Versorgungsbezüge sind, zu einer mittelbaren Absenkung des Versorgungsniveaus. Denn die Versorgungsbezüge würden künftig – gemessen am höheren Niveau der Besoldung während des Bezugs des höheren Familienzuschlags – anteilig niedriger sein. „Deshalb muss der erhöhte Familienzuschlag für das erste und zweite Kind zumindest deutlich reduziert werden“, fasste Hein Schmitt zusammen. „Für die folgenden Reparaturschritte muss man sich intensiv mit dem Abstandsgebot befassen. Es müssen sorgfältig verfassungsmäßig noch zulässige Verkürzungen geprüft werden, um dort (etwas) mehr tun zu können, wo die Situation am schwierigsten ist, nämlich in den untersten und unteren Besoldungsgruppen.“

 

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