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Kommunaler Straßenbetriebsdienst Baden-Württemberg

Neuer Entgeltgruppentarifvertrag steht!

Die Verhandlungen mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg waren erfolgreich. Hier gibt es die Ergebnisse im Überblick.

Arbeitnehmende

Am 19. Juli 2024 sind die Verhandlungen mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg über eine verbesserte Eingruppierung der Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst im Bereich der Landkreise erfolgreich abgeschlossen worden.

Der dbb hat zusammen mit seiner Mitgliedsgewerkschaft VDStra. nach zweitägigen Verhandlungen gemeinsam mit den Kollegen von ver.di erreicht, die veralteten Eingruppierungsregelungen zu modernisieren, und deutliche Verbesserungen für das Straßenpersonal durchgesetzt. Mit dem Abschluss sind die gewerkschaftlichen Forderungen zum ganz überwiegenden Teil erfüllt worden! Damit ist es gelungen, die Berufsbilder im Bereich der Straßenbetriebsdienste deutlich aufzuwerten!

Neue Eingruppierungsregelungen:

Zukünftig werden die Beschäftigten im Betriebsdienst wie folgt eingruppiert:

EG 3

Beschäftigte, die Reinigungsarbeiten auf öffentlichen Straßen durchführen.

EG 4

Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die universell im Straßenbetriebsdienst eingesetzt werden.*

* Bezüglich des Erwerbs des Lkw-Führerscheins ist hinsichtlich der Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten, der Freistellung des Beschäftigten für theoretischen Unterricht, Fahrstunden und Prüfungsteilnahme, der Bindungsdauer und der Rückzahlungsbedingungen eine Dienstvereinbarung abzuschließen.

EG 5

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Beschäftigte, nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine den Straßenwärterinnen/Straßenwärtern entsprechende Tätigkeit ausüben.**

**Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten der EG 5 die Möglichkeit einzuräumen, die verwaltungseigene Prüfung nachzuholen, damit diese später in die EG 6 Fallgruppe 2 eingruppiert werden können. Um einen Anreiz für diese Qualifizierung zu schaffen, haben die Tarifvertragsparteien eine Zulage in Höhe von 50 Prozent des Differenzbetrages zwischen EG 5 und EG 6 ausgebracht, die den Beschäftigten ab dem Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung zur Prüfung und der Bestätigung der erfüllten Zulassungsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber zustehen. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass allen Beschäftigten aus der EG 5 nach entsprechender Qualifizierung der Aufstieg in die EG 6 eröffnet wird!

EG 6

  1. Straßenwärter/-innen nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Straßenwärters/der Straßenwärterin mit entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte, die die verwaltungseigene Prüfung nach den Richtlinien der Straßenwärter/-innen erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

EG 7

  1. Beschäftigte der EG 6 Fallgruppe 1 oder 2, die mit der Verwaltung des Gerätehofes und der Lagerverwaltung betraut sind und in diesem Zusammenhang Beschaffungsangelegenheiten sowie Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten der Arbeitsmittel wahrnehmen.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Stellvertretung des Kolonnenführers/der Kolonnenführerin bestellt sind.

EG 8

Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer, die als Werkstattleitung ohne Meisterabschluss tätig sind

EG 9aKolonnenführer/-innen

  1. Streckenwarte/Streckenwartinnen (motorisierte Straßenaufseher/-innen, Verkehrssicherheitswarte/-wartinnen, ZBV)
  2. Beschäftigte der EG 6, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung des Straßenmeisters/der Straßenmeisterin bestellt sind.

Soweit vorhandene Berufsbilder nicht erfasst werden, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil A, Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung).

Die neuen Eingruppierungsregelungen treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft, wobei die Neufestsetzung der Eingruppierung spätestens bis zum 31. März 2025 zu erfolgen hat. Beschäftigte haben nach Erhalt der Neufestsetzung ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass sie die Neueingruppierung nicht wünschen! Beschäftigte, die infolge der Neuregelung höher eingruppiert werden, erhalten eine Nachzahlung, berechnet auf den 1. Oktober 2024! Diese erfolgt spätestens bis zum 31. März 2025. Alle Höhergruppierungen erfolgen stufengleich! Herabgruppierung sind ausgeschlossen.

Weiter konnten nachfolgende Regelungen zu Zulagen vereinbart werden:

Weitere Zulagenregelungen

  • Es wird eine Entgeltzulage in Form einer nicht auf sonstige Zulagen anrechenbaren Stundenzulage für die ausgeübte Tätigkeit in Höhe von 0,70 EUR je angefangene Stunde für
    • Fahrer/-innen von Mehrzweckgeräteträgern
    • Fahrer/-innen und Bediener/-innen eines Lkw mit Ladekran
    • Fahrer/-innen von Großkehrmaschinen
    • Fahrer/-innen von Hubarbeitsbühnen

im fließenden Verkehr gezahlt. Die Zulage ist dynamisiert.

Ausgenommen von der Zulage ist die Fahrtätigkeit im Winterdienst.

  • Es wird eine Zulage für Beschäftigte der EG 6, die als Ausbildungsbeauftragte bestellt werden in Höhe von 100 EUR monatlich gezahlt. Die Zulage ist dynamisiert.
     
  • Für die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit an drei aufeinanderfolgenden Tagen wird zukünftig für alle Beschäftigte eine Zulage rückwirkend ab 1. Tag gezahlt. Deren Höhe richtet sich auch weiterhin nach § 14 Abs. 3 TVöD! Ausgenommen davon sind nur Beschäftigte, die als ständige Vertretung bestellt sind, es sei denn, die Vertretungsdauer übersteigt 6 Monate! In solch einem Fall wird auch diesen Kolleginnen und Kollegen eine entsprechende persönliche Zulage gezahlt!

Im Übrigen werden vorhandene Besitzstände gewährt. Eine Kompensation durch Wegfall vorhandener Entgeltbestandteile oder Aufwandsentschädigungen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlage gezahlt werden, erfolgt nicht!

Es ist zudem eine Erklärungsfrist bis zum 23. August 2024 vereinbart worden! Die neuen tariflichen Regelungen werden nach Ablauf von 12 Monaten von den Tarifvertragsparteien evaluiert!

„Dies ist ein Tarifergebnis, das den Kolleginnen und Kollegen zum einen Wertschätzung entgegenbringt, und zum anderen ein Tarifergebnis, das Mitarbeitende bindet und die Suche nach Fach- und Nachwuchskräften sicherlich begünstigt“ so der stellv. Vorsitzende der Geschäftsführung der Bundestarifkommission des dbb und Bundesvorsitzender der VDStra.-Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten Hermann-Josef Siebigteroth. „Unser Dank gilt allen Beteiligten, die an diesem Ergebnis mitgearbeitet haben“ so Siebigteroth weiter.

 

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