Zusätzliche Verbesserungen
Sozial- und Erziehungsdienst: Redaktionsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen
Nach einem letzten Termin am 30. August 2022 konnten die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 18. Mai 2022 erfolgreich abgeschlossen werden.
Neben der tarifvertraglichen Umsetzung der Themen in den Änderungstarifverträgen konnte der dbb mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nicht nur offene Fragen klären, sondern auch zusätzliche Verbesserungen für unsere Beschäftigten erreichen:
- Die Beschäftigten erhalten bereits im Kalenderjahr 2022 zwei Regenerationstage.
- Erstmalig kann die SuE-Zulage im Jahr 2023 als Umwandlungstage genommen werden.
- Zusätzlich wird die Zulage für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter in Höhe von 70 Euro auch an Kita-Leiterinnen und -Leiter sowie an die stellvertretenden Kita-Leiterinnen und -Leiter der Entgeltgruppen S9, S 11a, S 13, S15, S16, S17 und S 18 sowie an die Beschäftigten der Behindertenhilfe in der S7 und in der S8a Fallgruppe 2 (neu) gezahlt.
- Beschäftigte, die bislang nicht in die S-Tabelle gewechselt sind und daher weiterhin Entgelt aus der allgemeinen Tabelle (Anlage A zum TVöD) erhalten, können bis zum 30. Juni 2023 ihre Wechsel in die S-Tabelle (Anlage C zum TVöD/VKA) schriftlich beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.
- Zusätzlich zu der in der Tarifeinigung geregelten Wohnzulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird, erhalten die Beschäftigten eine Zulage von 50,00 Euro monatlich, wenn der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht überwiegt. Diese Zulage betrug bislang 30,68 Euro.
- Entgegen der Formulierung in der Tarifeinigung konnte in den Redaktionsverhandlungen erreicht werden, dass Voraussetzung für die Eingruppierung in der S7 ist, dass die Beschäftigten über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügen. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann nun bis zum 31. Dezember 2029 (neu) durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Zusatzqualifikation sind Beschäftigte befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 7 übertragen ist.