• Zusatzversorgung

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Tarifverhandlungen zur Fortentwicklung von ATV / ATV-K wiederaufgenommen

Am 24. Januar 2022 hat der dbb Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zur Fortentwicklung der Tarifverträge ATV und ATV-K zur Zusatzversorgung wiederaufgenommen.

Arbeitnehmende

Die Verhandlungen waren im Jahr 2018 ergebnislos unterbrochen worden. Aus Sicht des dbb gilt es, die tarifvertraglichen Rahmenbedingungen für die Zusatzversorgung zu verbessern und an zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Betriebsrentenrecht anzupassen.

Erwerbsminderungsrente und Wartezeit anpassen

Das betrifft zunächst die Erwerbsminderungsrente. Dort wird die Zurechnungszeit für die Bemessung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2019 vom 65. Lebensjahr schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist der Zurechnungszeitraum demgegenüber noch auf das 60. Lebensjahr begrenzt. Die Erweiterung des Zurechnungszeitraums würde letztlich zu höheren Erwerbsminderungsrenten auch in der Zusatzversorgung führen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Angleichung der Wartezeit für die Erlangung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung an die so genannte Unverfallbarkeitsfrist im Betriebsrentengesetz. Die dortige Frist beträgt drei Jahre, während die Wartezeit in der Zusatzversorgung, bei der allerdings Zeiten bei verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern zusammengezählt werden, 60 Monate beträgt.

Möglichkeiten der Flexi-Rente übertragen

Zudem geht es unter anderem um die Ermöglichung des Bezugs der Zusatzversorgung auch in dem Fall, dass die gesetzliche Rente nur als Teilrente in Anspruch genommen wird. Bislang setzt der Anspruch im ATV / ATV-K zwingend voraus, dass die gesetzliche Rente zumindest zunächst als Vollrente gewährt wird. Mit der so genannten Flexi-Rente ermöglicht die gesetzliche Rente mittlerweile eine weitgehende Wahlfreiheit der Rentenbezieher, zu welchem Anteil sie ihren gesetzlichen Rentenanspruch im Falle eines vorzeitigen Bezugs ausschöpfen wollen. Hier müssen die tarifvertraglichen Regelungen im ATV / ATV-K fortentwickelt werden, um diese Flexibilität auch bei der Zusatzversorgung zu ermöglichen.

Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung  und weitere Themen

Ein weiteres Thema betraf den im gesetzlichen Betriebsrentenrecht grundsätzlich vorgesehenen Zuschuss des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung. Dieser wird von den öffentlichen Arbeitgebern bislang noch nicht gezahlt. Aus Arbeitgebersicht sind eine Reihe von redaktionellen Anpassungen in den Tarifverträgen ATV / ATV-K vorgeschlagen worden, um beispielsweise nicht mehr aktuelle Verweise auf gesetzliche Vorschriften anzupassen oder klarstellende Formulierungen aufzunehmen, die die Handhabbarkeit der oft schwierigen Detailregelungen in der praktischen Anwendung verbessern. Nach einem ersten Austausch über die Verhandlungsgegenstände im – coronagerechten – Videoformat haben die Tarifvertragsparteien beschlossen, die Verhandlungen am 18. Februar 2022 fortzusetzen.

Hintergrund
Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) ist die Betriebsrente für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und den angeschlossenen Bereichen. Das Leistungsrecht dieser Zusatzversorgung wie die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsfälle und die Höhe der Betriebsrente sind im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) und im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K) geregelt. Verhandlungen zur Änderung dieser Tarifverträge werden vom dbb auf Arbeitgeberseite gemeinsam mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geführt.

 

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